Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 324

§ 324 – Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

(1) Die Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Landesbehörden sind verpflichtet, einander ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze mitzuteilen. Dies gilt auch für die Grundsätze, die die Landesbehörden bei der Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen aufstellen sowie die Entwürfe von Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und Richtlinien, wenn Belange der anderen Aufsichtsbehörden berührt sein können. (2) Die Landesaufsichtsbehörden arbeiten mit der Bundesanstalt zusammen, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/17/EU wahrzunehmen, einschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß dieser Richtlinie.

Kurz erklärt

  • Die Bundesanstalt und die Landesbehörden müssen ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze austauschen.
  • Dies betrifft auch die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen.
  • Entwürfe von Rechtsverordnungen und Richtlinien müssen ebenfalls mitgeteilt werden, wenn sie andere Aufsichtsbehörden betreffen.
  • Die Landesaufsichtsbehörden müssen mit der Bundesanstalt zusammenarbeiten, wenn es nötig ist.
  • Diese Zusammenarbeit dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU und der Kooperation mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.